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Berufsreifeprüfung (Österreich)

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Basisdaten
Titel: Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung
Typ: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Republik Österreich
Rechtsmaterie: Schulunterricht
Fundstelle: BGBl. I Nr. 68/1997
Inkrafttretensdatum: 1. September 1997
Letzte Änderung: BGBl. I Nr. 89/2012
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Die Berufsreifeprüfung (BRP, Berufsmatura) im österreichischen Bildungssystem ist ein berufsbegleitender Bildungsweg zu einer Matura (Reifeprüfung).

Intention und Geschichte

Ein zentrales Anliegen des österreichischen Schulsystems ist es, den Zugang zu höheren Bildungsabschlüssen als lebenslange Chance zu gewährleisten. Die 1997 mit dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung eingeführte Berufsreifeprüfung (BRP) ist ein weiterer Schritt dazu. 2000 gab es eine Novelle, wodurch nun auch Berufsgruppen, denen die BRP bislang verwehrt blieb, der Zugang zur BRP möglich ist. Eine weitere Novelle gab es mit dem Schulrechtspaket 2005.

Sie berechtigt zu Studien an Universitäten und Fachhochschulen und entspricht in dieser Hinsicht einer Matura – sie ist eine Externistenprüfung im Sinne des § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986. Außerdem erfüllt die bestandene Berufsreifeprüfung die Eingangsvoraussetzung für eine Ausbildung im gehobenen Verwaltungsdienst.

Damit eröffnen sich für Absolventen des dualen Systems (mit Lehrabschlussprüfung), für Absolventen von mindestens 3-jährigen Mittelschulen, von beruflichen Schulen, wie für Gesundheits- und Krankenpflege oder für den medizinisch-technischen Fachdienst, sowie Absolventen einer Meisterprüfung, Befähigungsprüfung oder Facharbeiterprüfung neue Berufschancen und neue Bildungsmöglichkeiten. Die Abschlussprüfung kann aufgrund der Ausbildungszeit frühestens mit 19 Jahren, Teilprüfungen können bereits ab dem 17. Lebensjahr abgelegt werden. Damit kann die Berufsmatura nicht früher erworben werden, als die anderen Maturaformen.

Umfang

Die Ausbildung erfolgt in den drei allgemeinbildenden Hauptfächern (Deutsch, Fremdsprache, Mathematik) im Ausmaß von 160 Stunden, im Fachbereich von 120 Stunden.

Die Abschlussprüfung erfolgt in Form einer Externistenprüfung („Externistenmatura“):

  • Deutsch: 5-stündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau
  • Mathematik: 4-stündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule, ab 1. April 2017 tritt das neue BRP Gesetz in Kraft, welches eine 4,5-stündige Klausurarbeit in Mathematik festsetzt.
  • Lebende Fremdsprache: nach Wahl des Prüfungskandidaten eine 5-stündige schriftliche Klausurarbeit oder eine mündliche Prüfung mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule, in der Regel Englisch
  • Fachbereich: 5-stündige Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten (einschließlich des fachlichen Umfeldes) und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau

Lehrpläne

Die Teilprüfungen der allgemeinbildenden Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch werden nach den Zentralmaturalehrplänen abgelegt. Die Teilprüfungen der Fachbereiche zur Berufsreifeprüfung können abgelegt werden nach dem Lehrplan folgender Schultypen:

Angeboten wird sie von den meisten BHS in ihrem Fachgebiet, und den speziellen Höheren Lehranstalten für Berufstätige, wie auch an der VHS, am WIFI und dem bfi, in eigenen Klassen, oder berufsbegleitend als Abendschule.

Siehe auch

sowie:

Literatur

  • Susanne Klimmer (ibw): Berufsreifeprüfung – Grundlage für die Beratung von (potenziellen) Kandidat(inn)en in Schulen und Schulbehörden, Erwachsenenbildungseinrichtungen, Berufs- und Bildungsberatungsstellen. Stand: Februar 2006 (pdf, auf: bifo.at; 288 kB)

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung BGBl. I Nr. 68/1997 i.d.g.F. (ris.bka; html aufgeschlüsselt nach Paragraphen, bmukk.gv.at)
  2. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über kompetenzbasierte Curricula an anerkannten Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung (Berufsreifeprüfungscurriculaverordnung – BRPCV) StF: BGBl. II Nr. 40/2010 (online, ris.bka)
  3. die Regelung und die genaue Auflistung der anerkannten Zertifikate gibt § 1 Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung StF: BGBl. II Nr. 268/2000 (online, ris.bka)
  4. die Regelung und die genaue Auflistung aller Fachabschlüsse gibt § 2 Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung
  5. gemäß § 42 SchUG, Externistenprüfungsverordnung; vergl. Durchführungsbestimmungen zur Berufsreifeprüfung Rundschreiben: 2011-14 ; BMUKK-14.160/0018-III/3/2011 (online, bmukk.gv.at)
  6. VHS